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Aus der Berufspraxis

Hier werden Ihnen vor allem Fälle aus der Berufspraxis von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen vorgestellt, aber auch wichtige Informationen, die seine Tätigkeitsschwerpunkte betreffen.

Fall der Kanzlei Benedikt-Jansen (11/05): Nichtexistierende Bank betreibt Zwangsversteigerung.
Die Marburger Bank, die am 15.07.05 zur Volksbank Mittelhessen verschmolzen wurde und deshalb nach § 20 UmwG gar nicht mehr existiert, betreibt gegen eine 70jährige Frau die Zwangsversteigerung. Das Landgericht Marburg hat durch einen jüngsten Beschlüss dem ein vorläufiges Ende gesetzt.

Beratungsfehler (vorvertragliche) bei Erwerb und Finanzierung einer Eigentumswohnung
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Schlosser, und seine Ehefrau, eine damals 29 Jahre alte Steuerfachgehilfin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern u.a. sogenannte Exklusivberechnungen aus, in welchen Nettomieteinnahmen von insgesamt 360 DM monatlich ausgewiesen waren. Nach Abgabe eines notariellen Kaufangebots vom 10. März 1997, an das sie bis 30. April 1997 gebunden waren, und Beitritt zu der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H. Firmengruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, unterschrieben die Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises von 124.176 DM zuzüglich Nebenkosten am 24. März 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen bei der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 142.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei der Beklagten über je 71.000 DM finanziert. Im Zusammenhang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Urkunde vom 26. März 1997 zur Sicherung sowohl des valutierten Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Die Kläger übernahmen die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Im Jahr 2003 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage begehren sie Schadensersatz. Sie verlangen Zahlung von 23.030,42 € als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangen sie die Mehrkosten in Höhe von 25.411,21 €, die sich nach ihrer Behauptung aus dem ihnen verkauften Finanzierungsmodell gegenüber einem Annuitätendarlehen ergeben. Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht worden seien. Insbesondere seien ihnen verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte Mietpoolausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen nicht einkalkuliert gewesen seien. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Beratungsverschulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein selbständiger Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Den Klägern stünden auch keine Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten zu. Über die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Die behauptete unzutreffende Ermittlung des Beleihungswerts rechtfertige einen Anspruch schon deshalb nicht, weil die Festsetzung des Werts ausschließlich im Interesse der Bank, nicht aber des Kunden geschehe. Die Beklagte habe auch nicht in nach außen erkennbarer Weise die Kreditgeberrolle überschritten. Durch die im Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool sei sie weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen noch habe sie einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilende Mietpool sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder defizitär gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von Darlehen gestützt. Für das Erwerbsjahr 1997 sei ein mögliches Scheitern des Mietpoolsystems nicht absehbar gewesen. Aufklärungspflichten habe die Beklagte auch nicht wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen und einer angeblichen sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung verletzt. Insoweit fehle es an ausreichendem Vortrag der Kläger. Soweit diese zur angeblichen Überteuerung mit im Senatstermin überreichtem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 ergänzend vorgetragen hätten, sei dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Etwaige unrichtige Angaben der Vermittler zum Kaufobjekt müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Sie hafte auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 3 HWiG sei die Beklagte wegen der auf das Vorausdarlehen der L-Bank geleisteten Zinsen nicht passiv legitimiert. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den auf § 3 HWiG gestützten Rückabwicklungsanspruch der Kläger abgelehnt. Diese können sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen, weil bei wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrages der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847, Tz. 12 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 20, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und die Darlehensnehmer die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie verweisen können (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 21, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt und dass sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) ergibt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f., Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt. Wie der Senat dort ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt sich jedenfalls in Fällen, in denen die Darlehensnehmer - wie hier - bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages an ihr Kaufvertragsangebot gebunden sind, auch aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung kein anderes Ergebnis (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 38, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347, Tz. 43, für BGHZ vorgesehen). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einer Beratungspflichtverletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur Beklagten hatten die Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt. Der für die H. GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmächtigt, für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen. 3. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden lässt sich hingegen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen. a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 41, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf eine Rückabwicklung gerichteten Hauptantrag der Kläger abgelehnt, soweit dieser darauf gestützt wird, die Beklagte habe die Kläger nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 49 m.w.Nachw., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die Kläger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen hätten. (2) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, in der von den Klägern behaupteten fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte liege keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung. Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 45, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. OLG Celle aaO S. 156) wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Dies gilt erst recht für die finanzierende Bank. Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zu Recht als verspätet zurückgewiesen. (3) Damit erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf den angeblich weit überteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). (4) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Insbesondere geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 f., Tz. 43, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit der H. GmbH führt nicht zum Überschreiten der Kreditgeberrolle. Eine nach außen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. b) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt. aa) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt kommt danach eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands in Betracht. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und Jäckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 entschieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger hier der Fall. Insbesondere haben die Kläger behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 20. März 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. bb) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung der Kläger falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in Betracht. (1) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. (2) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. (a) Dies betrifft zum Einen die Behauptung der Kläger, die Vermittler hätten sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht. Zum anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war. (b) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig machte. Auch den Klägern wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätten. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten sie den Klägern als finanzierendes Institut und legten ihnen die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56). (c) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Berücksichtigung anfallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. cc) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte die Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätten. Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis erbringt, dass die Kläger die kreditfinanzierte Eigentumswohnung auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 f., Tz. 61, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.

Fall der Kanzlei Benedikt-Jansen (11/05): Anwaltskanzlei mahnte ab, klagte und verlor.
Eine selbstbewusst auftretende Rechtsanwaltskanzlei aus Frankfurt hatte nichts besseres zu tun, als einen braven Bürger, von dessen Computer sich versehentlich eine (einzige!) Email zu einem Rechtsanwalt dieser Kanzlei verirrt hatte, eine Abmahnung zu schicken und ihn anschliessend auf Unterlassung zu verklagen mit gewaltigen Kostenfolgen für den beklagten Bürger. Die Kanzlei Benedikt-Jansen vertrat den irritierten Bürger. Das Amtsgericht entschied, dass die "Kirche im Dorf zu lassen" sei und wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Trotdem wünscht Rechtsanwalt Benedikt-Jansen den klagefreudigen Kollegen alles Gute und hofft, dass sie sich die richtigen Spamer erfolgreich vorknöpfen.

Fall der Kanzlei Benedikt-Jansen (10/05): Keine Nachforschungsgebühren für Comdirekt Bank AG!
Die Comdirekt Bank AG erhob laut ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Nachforschungsgebühren. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V (www.schuvoba.de) mahnte die Bank ab. Die Bank zierte sich bei der Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung. Die Kanzlei Benedikt-Jansen beantragte daraufhin für die Schutzgemeinschaft eine einstweilige Verfügungen und das Landgericht Itzehoe gab der Schutzgemeinschaft Recht. Banken dürfen keine Nachforschungsgebühren berechnen!

Bargeldabhebungen: gestohlene EC-Karte – Schadensersatzanspruch gegen Bank
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr geführten Konto der Kläger mit der Nummer … 40.000,00 € mit Wertstellung 01.10.2004 gutzuschreiben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die klagenden Eheleute unterhalten bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto mit der Nummer …, das in der Filiale A… geführt wird. Das Konto wies am Morgen des 01.10.2004 ein Guthaben in Höhe von 45.932,80 € auf, das im Wesentlichen aus einer an die Klägerin gezahlten Abfindung stammte. Von diesem Konto hob ein unbekannter Dritter am 01.10.2004 in H… um 9.19 Uhr in der Filiale B…, um 9.36 Uhr in der Filiale C…, um 9.53 Uhr in der Hauptstelle D… und um 10.18 Uhr in der Filiale E… Bargeld im Betrag von jeweils 10.000,00 € am Schalter ab. Der Bargeldempfänger quittierte die Auszahlungen auf Barauszahlungsbelegen jeweils mit einer angeblich wie hinterlegten Unterschrift. Die Abhebung von 9.36 Uhr wurde als Barauszahlung durch Scheck verbucht, wobei die Kläger zu dem Konto keine Schecks besaßen, die übrigen genannten Abhebungen als Barauszahlung mit Karte. Die Schaltermitarbeiter der Beklagten notierten die zutreffende Personalausweisnummer des Klägers auf den Barauszahlungsbelegen. Die Schaltermitarbeiter der Beklagten können von jeder Filiale aus elektronisch den jeweiligen Kontostand und die Umsätze sowie die Unterschriftskarte des Kontoinhabers abfragen. Von dem Konto wurden am 01.10.2004 um 9.07 Uhr, um 9.45 Uhr und um 10.10 Uhr Kontoauszüge gezogen. Der Kläger ist beim Institut F… beschäftigt und hat in dessen Gebäude in der G-Allee in Bonn im dritten Stockwerk ein Einzelbüro, das wie die Büros der übrigen rund 1.100 Mitarbeiter des Instituts nur mit einer Codekarte zu öffnen und zu verschließen ist. In dem Büro des Klägers befindet sich ein abschließbarer Garderobenschrank, in dem wichtige Geschäftsunterlagen des Klägers liegen. Das Gebäude ist durch einen Pförtnerdienst gegen den unbefugten Zutritt Dritter gesichert. Der Kläger suchte am Morgen des 01.10.2004 gegen 8.20 Uhr während seines Urlaubs das Institut auf, um an einer Dienstbesprechung teilzunehmen. Da er die Codekarte nicht dabei hatte, ließ er sich die Tür zu seinem Büro um 8.33 Uhr durch eine Mitarbeiterin mit deren Codekarte aufschließen. Dort legte er seinen Mantel mit dem darin befindlichen Portemonnaie ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seinen Mantel im Garderobenschrank seines Büros einschloss. Danach verließ er sein Büro, ließ es unverschlossen und nahm an der in einem anderen Büro stattfindenden Dienstbesprechung teil. Nach der Dienstbesprechung holte er seinen Mantel mit dem darin befindlichen Portemonnaie aus seinem Büro, ließ die Tür zu seinem Büro um 9.31 Uhr von einer anderen Mitarbeiterin mit deren Codekarte verschließen und verließ das Gebäude. Der Garderobenschrank in seinem Büro wies keine Aufbruchspuren auf. Den Verlust seines Personalausweises bemerkte der Kläger am 12.10.2004, als er eine Flugreise nach I… unternehmen wollte. Den Verlust der SparkassenCard bemerkte er am 13.10.2004, als er in I… Geld vom Automaten abheben wollte. Die SparkassenCard ließ der Kläger am 14.10.2004 bei der Beklagten sperren. Nachdem die Klägerin auf einem Kontoauszug vom 23.10.2004 die vier Abhebungen vom 01.10.2004 festgestellt hatte, erstatteten die Kläger am selben Tag Strafanzeige bei der Polizei. Die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen für die Verwendung von SparkassenCards in der Fassung von September 2002 (nachfolgend: AGB) enthalten in Ziffer A.l.6.2 folgende Regelung zur Aufbewahrung der SparkassenCard: "Die SparkassenCard ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die SparkassenCard nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, um z.B. einen Missbrauch im Rahmen des Maestro-Systems zu verhindern. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der SparkassenCard ist, den in der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen." Die Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard an Geldautomaten und automatischen Kassen ist in Ziffer A.III.1.4 AGB wie folgt geregelt: "Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank die danach durch missbräuchliche Verfügung an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstandenen Schäden. Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt II. Nr. 6.2, 6.3, 6.4) grob fahrlässig verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn die persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, der Karteninhaber der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank erstattet. Die Haftung des Karteninhabers beschränkt sich auf 500 Euro pro Kalendertag. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse/ Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Wird die SparkassenCard missbräuchlich im Rahmen des Maestro-Verfahrens ohne persönliche Geheimzahl nur mit Unterschrift verwendet, so erstattet die Sparkasse/Landesbank diese Schäden in voller Höhe." Die Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgänge bei Geldkarten und durch missbräuchliche Überweisungen an Selbstbedienungsterminals ist in Ziffern A.lll.2.6 und C.4 AGB im Wesentlichen entsprechend geregelt. Die Kläger behaupten, der Kläger habe sein Portemonnaie am Morgen des 01.10.2004 im Garderobenschrank eingeschlossen. Ob die SparkassenCard und der Personalausweis an diesem Morgen entwendet worden seien, könnten sie nicht angeben, dies sei allenfalls wahrscheinlich. In dem Gebäude des Institutes gebe es nur eine begrenzte Zahl verschiedener Schlüssel für die vorhandenen Garderobenschränke. Die Kläger beantragen sinngemäß wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, SparkassenCard und Personalausweis seien dem Kläger aus dessen Portemonnaie am 01.10.2004 im Zeitraum zwischen dem Verlassen des Büros um 8.33 Uhr und der ersten Bargeldabhebung um 9.19 Uhr aus dem unverschlossenen Büro entwendet worden. Ihre Mitarbeiter hätten die Legitimationsprüfungen mit der banküblichen Sorgfalt durch Vorlage der SparkassenCard und des gültigen Personalausweises sowie durch Prüfung der Kartenfreigabe und der Kontodeckung durchgeführt, die Unterschriften auf den Barauszahlungsbelegen lägen in der banküblichen Schwankungsbreite der Vergleichsunterschrift, die der Kläger zum Zweck der Identitätsprüfung unstreitig am 29.09.2003 abgegeben hatte. Der Bargeldempfänger habe eine Ähnlichkeit zum Personalausweisfoto des Klägers gehabt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die Barabhebungen seinerseits allein verschuldet. Die bedingungsgemäße Beschränkung der Kundenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard etwa an Geldautomaten sei auf die Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard am Schalter nicht entsprechend anwendbar, jedenfalls trage der Kunde die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit. Selbst die bestrittene Aufbewahrung im verschlossenen Garderobenschrank sei grob fahrlässig gewesen. Ihre Mitarbeiter dagegen hätten völlig fehlerfrei gearbeitet. Die Kammer hat die Ermittlungsakte 190 UJs 4949/04 der Staatsanwaltschaft Bonn beigezogen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf valutengerechte Wiedergutschrift der ihrem Konto mit Wirkung vom 01.10.2004 unberechtigt belasteten Beträge in Höhe von insgesamt 40.000,00 € nach §§667, 675 Abs. 1, 676 f BGB oder §§ 700 Abs. 1, 488 BGB. Hiergegen hat die Beklagte wegen § 676 h Satz 1 BGB keinen Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe nach §§ 670, 675 Abs. 1, 676 f BGB, weil die Geldabhebungen nicht von den hierzu allein berechtigten Klägern selbst oder mit ihrem Einverständnis durch einen ihnen bekannten Dritten, sondern missbräuchlich durch einen unbekannten Dritten vorgenommen worden sind. 2. Der Beklagten steht auch kein in gleicher Höhe in das Kontokorrent einzustellender Schadenersatzanspruch wegen - auch der Klägerin nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnender - positiver Vertragsverletzung des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Aufbewahrungsklausel in Ziffer A.l.6.2 AGB zu. Der Kläger hat gegen seine Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der SparkassenCard nach Ziffer A.l.6.2 AGB nicht - nicht einmal einfach fahrlässig - verstoßen. Jedenfalls träte ein etwaiger Sorgfaltsverstoß hinter dem gravierenden Mitverschulden der Beklagten nach §§ 254 Abs. 1, 278 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB zurück. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger die SparkassenCard unsorgfältig aufbewahrt hat. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers trägt das Kreditinstitut (BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421). Denn eine Pflichtverletzung muss nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Gläubiger beweisen - für den dem Wiedergutschriftsanspruch der Kläger entgegengesetzten Schadenersatzanspruch hier also die Beklagte -, während der Schuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gegebenenfalls die Einwendung des fehlenden Vertretenmüssens der Pflichtverletzung beweisen muss. Zunächst steht schon nicht fest, ob die Karte tatsächlich am 01.10.2004 im Zeitraum zwischen dem Verlassen des Büros um 8.33 Uhr und der ersten Bargeldabhebung um 9.19 Uhr überhaupt aus dem Bereich des unverschlossenen Büros des Klägers entwendet worden ist. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der ersten Abhebung und der vorhergehenden Nutzung des Kontoauszugsdruckers spricht zwar vieles dafür, dass die Karte am 01.10.2004 aus dem Bereich des Büros des Klägers entwendet worden ist. Ein unmittelbarer Nachweis der Diebstahlsumstände und der Art der Aufbewahrung war der Beklagten nicht möglich. Letztlich ist auch eine Entwendung etwa auf der Fahrt zur Dienststelle nicht auszuschließen. 3. Selbst wenn man von einer Entwendung am 01.10.2004 aus dem Büro des Klägers ausgehen wollte, ist eine Pflichtverletzung des Klägers nicht nachgewiesen. Für den Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflichtverletzung kann dem Gläubiger zwar eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind allerdings nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, WM 2004, 2309). Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legen. Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann; haftet der Inanspruchgenommene in einem solchen Fall nur für eine der möglichen Ursachen, sind die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder eine andere Verursachungsmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die wahrscheinlichere ist (BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins dafür berufen, dass der Kläger das Portemonnaie mit der SparkassenCard und dem Personalausweis ungesichert in seinem Büro hat liegen lassen oder in sonstiger Weise seine Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der SparkassenCard verletzt hat. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, das Abhandenkommen einer SparkassenCard beruhe in der Regel auf unsorgfältiger Verwahrung existiert nicht, da kein absoluter Diebstahlsschutz durch den Kunden gefordert werden kann und auch bei Einhaltung aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen eine Entwendung nicht auszuschließen ist. Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Personalausweis und SparkassenCard besteht nicht. Aber auch für den in Rede stehenden konkreten Geschehensablauf greift auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen kein Erfahrungssatz ein, der den Schluss auf sorgfaltswidriges Kundenverhalten zulässt. Unstreitig war das Büro des Klägers am 01.10.2004 im Zeitraum zwischen dem Verlassen durch den Kläger um 8.33 Uhr und der ersten Bargeldabhebung um 9.19 Uhr nicht verschlossen. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, dass der Kläger das Portemonnaie mit der SparkassenCard und dem Personalausweis nicht weiter gesichert, insbesondere nicht in dem abgeschlossenen Garderobenschrank in seinem Büro zurückgelassen hat. Mit dieser Behauptung ist sie jedoch beweisfällig geblieben. Unmittelbare Beweismittel hierfür hat sie nicht angeboten, Augenzeugen für eine Entwendung im Büro des Klägers bzw. die Art der Aufbewahrung der SparkassenCard durch den Kläger hat sie nicht benannt. Der Umstand, dass der Garderobenschrank nach der Rückkehr des Klägers in das Büro keine Aufbruchspuren aufwies, spricht nach der Lebenserfahrung gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Garderobenschrank nicht doch unbefugt geöffnet worden ist. Es ist gerichtsbekannt und auch hier als Möglichkeit nicht auszuschließen, dass Schlösser von Büroeinrichtungen ohne Aufbruchspuren geöffnet werden können. Es bestand daher die konkrete Möglichkeit, dass am Morgen des 01.10.2004 ein versierter Dieb den Garderobenschrank zerstörungsfrei entweder mit tauglichem Werkzeug ("Dietrich") oder mit einem auch auf die Schlösser anderer Garderobenschränke in dem Gebäude passenden Schlüssel geöffnet und wieder verschlossen hat. Es entspricht der gerichtlichen Erfahrung, dass Schränke in großen Bürogebäuden nur mit einer begrenzten Zahl von verschiedenen Schlössern ausgeliefert werden und daher in einem Gebäude eine Vielzahl von Mitarbeitern - unbewusst - im Besitz gleicher Schlüssel sind. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass hier abweichend von der allgemeinen Praxis ein Schließsystem mit Sicherheitsschlössern verwendet worden ist. Wegen der Möglichkeit der Verwendung passender Schlüssel bedarf es auch nicht der angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Eingangskontrolle durch den Pförtnerdienst in dem Gebäude schließt einen derartigen Geschehensablauf nicht aus. Entweder handelte es sich bei dem Dieb um einen Mitarbeiter des Institutes oder um eine sonst befugtermaßen in dem Gebäude aufhältige Person oder um einen zum Aufenthalt in dem Gebäude nicht befugten Dritten, der sich, ohne von den Pförtnern registriert worden zu sein, in unbefugter Weise Zutritt verschafft hat. Allein die vergleichbare Vorgehensweise (Entwendung nur von SparkassenCard und Ausweis aus dem Portemonnaie) zu weiteren Diebstahlsfällen im Herbst des Jahres 2004 schließt in diesem Fall die Möglichkeit des Innentäters nicht aus. Die Möglichkeit eines unbefugten Öffnens des abgeschlossenen Garderobenschrankes liegt jedenfalls derart nahe, dass nicht nur eine Möglichkeit als typischer Lebenssachverhalt in Betracht kommt und daher zugunsten der Beklagten kein Anscheinsbeweis eingreifen kann. Da die Beklagte hiernach mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben ist, ist zu unterstellen, dass der Kläger das Portemonnaie mit der SparkassenCard und dem Personalausweis jedenfalls nicht außerhalb des abgeschlossenen Garderobenschrankes in seinem Büro hat liegen lassen. Soweit der Kläger das Portemonnaie mit der SparkassenCard und dem Personalausweis in dem abgeschlossenen Garderobenschrank in seinem unverschlossenen Büro zurückgelassen hat, verstieß dies nicht gegen die Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der SparkassenCard nach Ziffer A.l.6.2 AGB. Wenn Beschäftigte persönliche Gegenstände auch wertvoller Art zu ihrem Arbeitsplatz mitnehmen, welche sie erlaubterweise und typischerweise dorthin mitzunehmen pflegen, müssen sie nicht gegen jeden erdenklichen unbefugten Zugriff, sondern nur im Rahmen des Vorhersehbaren und Zumutbaren, Vorkehrung treffen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere danach, ob ein hinreichender Diebstahlsschutz für etwaig in dem Büro befindliche Wertgegenstände durch Kontrollen und bauliche Gegebenheiten gewährleistet ist und kein konkreter Anlass für weitergehende Maßnahmen besteht. Das OLG Köln (NJW-RR 1996, 619) hat grobe Fahrlässigkeit eines Kunden angenommen, der ec-Karte und Personalausweis in seiner über einem Stuhl hängenden Jacke im unverschlossenen Büro zurückgelassen habe, während er an einer halbstündigen Besprechung in einem anderen Raum auf demselben Flur ohne Publikumsverkehr teilgenommen habe. Jenes Bürogebäude sei durch eine unverschlossene Eingangstür ohne Empfangs- oder Pförtnerdienst zu betreten gewesen. Das unverschlossene Büro des Bankkunden sei vom Treppenhaus durch unverschlossene Glastüren über den Flur zu erreichen gewesen, ohne das Personen in angrenzenden Büros einen unbekannten Besucher beachteten. Das OLG Hamm (WM 1997, 1203) hat das Verschulden eines Bankkunden abgelehnt, der seine ec-Karte während des Aufenthaltes in einem anderen Gebäudeteil an seinem Arbeitsplatz in einem Aktenkoffer in seinem Büro beließ. Dies habe noch eine angemessene, den Sorgfaltsanforderungen genügende Aufbewahrung dargestellt, weil in diesem Teil des Dienstgebäudes kein Publikumsverkehr geherrscht habe, Besucher an einem zentralen Empfang haben warten müssen, und das Büro im Übrigen auch noch von zwei weiteren Kollegen genutzt worden sei, die sich zumindest, ebenso wie der Bankkunde, zeitweilig darin aufgehalten haben. Schließlich sei die Karte auch nicht auf den ersten Blick sichtbar und einem sofortigen Zugriff ausgesetzt gewesen, da sie sich in einer gesonderten Handtasche im Aktenkoffer des Bankkunden befunden habe. Nach den konkreten Gegebenheiten hat der Kläger hinreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen den Diebstahl seiner SparkassenCard getroffen. SparkassenCard und Personalausweis gehören zu den persönlichen Wertgegenständen, welche Beschäftigte erlaubterweise und typischerweise zu ihrem Arbeitsplatz mitzunehmen pflegen. Der freie Zutritt unbefugter Dritter zu dem Gebäude des Bundesinstituts wird durch die Eingangskontrolle eines Pförtnerdienstes verhindert. Wenn auch der Zutritt von einmal im Gebäude aufhältigen Personen, seien dies Mitarbeiter des Bundesinstituts oder befugte oder unbefugte Dritte, zu dem Büro des Klägers am Morgen des 01.10.2004 zeitweise ungehindert möglich war, musste ein Dieb erst den abgeschlossenen Garderobenschrank öffnen, um etwaig dort verwahrte Gegenstände entwenden zu können. Zwar bieten auch Schlösser von Büroeinrichtungen gerichtsbekanntermaßen keinen absoluten Schutz gegen Öffnen Dritter. Mit einer derartigen Vorgehensweise musste der Kläger jedoch nicht rechnen. Die zusätzliche Sicherung von Wertgegenständen durch Abschließen der Bürotür war im Hinblick auf den eingerichteten Pförtnerdienst und den verschlossenen Garderobenschrank nicht unerlässlich. Auch musste der Kläger das Portemonnaie mit SparkassenCard und Personalausweis im Gebäude des Instituts nicht ständig in der Kleidung am Körper mit sich führen, sondern durfte auf den Schutz der von seinem Dienstherrn als verschließbar bereitgestellten Schränke vertrauen. Schließlich bestanden auch keine konkreten Umstände, die Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten. Verglichen mit dem vom OLG Hamm (a.a.O) zu beurteilenden Sachverhalt bot hier der abgeschlossene Garderobenschrank einen wesentlich besseren Diebstahlsschutz als die Handtasche in der im Büro zurückgelassenen Aktentasche. Im Gegensatz zu dem vom OLG Köln (a.a.O.) zu beurteilenden Sachverhalt waren hier durch den eingerichteten Pförtnerdienst und die zusätzliche Sicherung durch den abgeschlossenen Garderobenschrank ausreichende Vorkehrungen gegen Diebstahl getroffen, die nicht nur einen grob fahrlässigen, sondern auch einen einfach fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der SparkassenCard nach Ziffer A.l.6.2 AGB ausschließen. 4. Dagegen hat die Beklagte im Rahmen der Identitätsprüfung bei den Barabhebungen am 01.10.2004 ihre Pflichten aus dem Kontoverhältnis mit den Klägern derart gravierend verletzt, dass dieses Verschulden nach §§ 254 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB selbst bei unterstelltem einfach fahrlässigem Verstoß der Kläger gegen deren Aufbewahrungspflichten zur Alleinhaftung der Beklagten für den Schaden aus den missbräuchlichen Barabhebungen am Schalter vom 01.10.2004 führt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Prüfungspflicht bei Barauszahlung durch eine Zweigstelle der kontoführenden Bank an den vermeintlichen Kontoinhaber erstreckt sich im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung meist entschiedenen Fällen der Einlösung gefälschter Schecks, bei denen es grundsätzlich nur der Prüfung der Unterschrift bedarf und eine weitergehende Prüfungspflicht erst bei Vorliegen besonderer Verdachtsmomente in Betracht kommt, von vornherein auf die materielle Berechtigung der als Kontoinhaber auftretenden Person (OLG Köln, a.a.O.). Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine in den AGB nicht geregelte, in der Praxis aber verbreitete Auszahlung von Barbeträgen allein gegen Vorlage der SparkassenCard bereits ein Organisationsverschulden des Kreditinstituts begründet (vgl. LG Essen, WM 1993, 546; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 941). Die Kammer neigt allerdings im Anschluss an das OLG Köln (a.a.O.) ebenfalls stark dazu, dass von Kreditinstituten, welche die SparkassenCard auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter zur Identifikation und Legitimation des Kunden genügen lassen wollen, erwartet werden darf, dass die einzelnen Verhaltensanforderungen und eine mit dieser Verwendungsmöglichkeit verbundene Risikoverteilung in den AGB geregelt werden. Soweit dies - wie auch hier - nicht der Fall ist, folgt daraus zwar nicht ohne weiteres, dass die Bargeldauszahlung durch eine nicht kontoführende Filiale gegen Vorlage der SparkassenCard als eine schuldhafte Verletzung des Kontovertrages anzusehen ist. Es liegt aber im Pflichtenkreis des Kreditinstituts, sich selbst und den Kunden durch zusätzliche Maßnahmen gegen Barauszahlungen an Nichtberechtigte zu schützen, dies umso mehr, je höher der abzuhebende Betrag ist und je weiter er von den Gepflogenheiten des Kontoinhabers abweicht (vgl. zum Pflichtenprogramm des Kreditinstituts bei der Einlösung gefälschter Barschecks OLG Hamburg, WM 1994, 1107). Solche Maßnahmen, zu denen typischerweise die Identifikationskontrolle aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (die Vorlage eines Führerscheins hat das LG Essen (a.a.O.) nicht ausreichen lassen) sowie die Vergewisserung bei der kontoführenden Stelle oder durch ein elektronisches Abfragesystem gehören, dass die Auszahlung in Ordnung geht, hat die Beklagte den Umständen nach nicht in ausreichend sorgfältigem Maß ergriffen. Die Überprüfung der Unterschriften des Bargeldempfängers auf den Auszahlungsbelegen hätte in allen Fällen Anlass zur weiteren Nachforschung im Hinblick auf die materielle Berechtigung geben müssen. Die Schaltermitarbeiter haben nach dem Vortrag der Beklagten am Morgen des 01.10.2004 in allen vier betroffenen Filialen sich zusätzlich zu der SparkassenCard den gültigen Personalausweis des Klägers vorlegen lassen und anhand des darauf angebrachten Lichtbildes sowie der dortigen Unterschrift eine Identitätsprüfung vorgenommen. Äußerlich habe der Bargeldempfänger dem Erscheinungsbild des Klägers auf dem Personalausweisfoto ähnlich gesehen. Auch eine elektronische Abfrage über den verfügbaren Saldo und die Freigabe des Kontos sei positiv verlaufen. Die mit der ersten Bargeldabhebung um 9.19 Uhr in der Filiale B… befasste Schaltermitarbeiterin habe die Unterschrift des Bargeldempfängers auf dem Barauszahlungsbeleg auch mit der auf der hinterlegten Vergleichsunterschrift des Klägers verglichen, ohne dass ihr dabei Besonderheiten aufgefallen seien. Ein Vergleich der am 01.10.2004 geleisteten Unterschriften mit der hinterlegten Unterschrift hätte aber ohnehin keine zusätzliche Sicherheit über den Vergleich mit den Unterschriften auf der SparkassenCard und dem Personalausweis gebracht. Dem mit der zweiten Bargeldabhebung um 9.36 Uhr in der Filiale C… befassten Schaltermitarbeiter sei bei der elektronischen Kontoabfrage die vorherige Barabhebung um 9.19 Uhr in der Filiale B… aufgefallen. Auf Rückfrage habe der Bargeldempfänger diesem mitgeteilt, dort sei ihm ohne vorherige Bestellung nicht mehr Bargeld ausgezahlt worden, was die Beklagte als einen bei ihr üblichen Vorgang bezeichnet. Die Häufung der Bargeldabhebungen am Morgen des 01.10.2004 hätte den Schaltermitarbeitern ohnehin nicht auffallen und Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen, die Ermittlung der hiervon betroffenen Filiale sei technisch äußerst aufwendig und umständlich. Tatsächlich bewegen sich die Unterschriften des Bargeldempfängers auf den vier Barauszahlungsbelegen vom 01.10.2004 weder in der banküblichen Schwankungsbreite der Vergleichsunterschrift, die der Kläger am 29.09.2003 auf einer Kontokarte bei der Beklagten hinterlegt hat, noch in der Schwankungsbreite der Unterschrift auf dem Personalausweis des Klägers, welchen die Ausstellungsbehörde in Kopie zur Ermittlungsakte übersandt hat. Die Unterschriften weichen deutlich erkennbar voneinander ab. Dies hat die Kammer aufgrund eigener Betrachtung der vorgelegten Auszahlungsbelege, der vorgelegten Kontokarte und der Personalausweiskopie, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, festgestellt, ohne dass noch Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht. Mit Ausnahme des vorangestellten ersten Buchstabens des Vornamens des Klägers zeigen die Unterschriften vom 01.10.2004 eine mit dem Namen des Klägers nicht übereinstimmende Buchstabenfolge, die sich weder auf der Kontokarte noch auf der Ausweiskopie wiederfindet. Zudem erscheint jede einzelne der vier Unterschriften vom 01.10.2004, die auch untereinander deutlich abweichen, als erkennbar ungeübt und für einen Mann im Alter des Klägers unüblich. Die Unterschriften weichen dabei derart deutlich von den Vergleichsunterschriften ab, dass dies auch im laufenden Tagesgeschäft einer Bankfiliale für die Schaltermitarbeiter bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war. Wenn die am 01.10.2004 geleisteten Unterschriften bereits von den Vergleichsunterschriften auf der hinterlegten Kontokarte und auf dem Personalausweis erkennbar abwichen, kann offen bleiben, ob - was aufgrund deren Abhandenkommens nicht überprüft werden kann - die Unterschriften wenigstens mit der Unterschrift auf der SparkassenCard übereinstimmten. Denn auf die Vorlage der SparkassenCard darf die Beklagte die Identitätsprüfung nicht beschränken, weil eine SparkassenCard im Gegensatz zu einem Personalausweis oder Reisepass keine Legitimationsfunktion hat und auch nicht haben kann, schon weil aufgrund des verbreiteten Versandverfahrens die Leistung der Unterschrift auf der Rückseite der SparkassenCard nicht überprüft wird. Soweit die Beklagte behauptet, auch die im Ermittlungsverfahren vom Kläger verschiedentlich geleisteten Unterschriften wichen erheblich voneinander und von den Vergleichsunterschriften auf der hinterlegten Kontokarte und auf dem Personalausweis ab, kann dies die Beklagte nicht entlasten, weil dies aus der Sicht der Kammer weder tatsächlich zutrifft noch von der Pflicht zum sorgfältigen Vergleich der Unterschrift auf dem Barauszahlungsbeleg mit den Unterschriften auf der hinterlegten Kontokarte und dem Personalausweis enthebt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass ein Unterschriftenvergleich im Nachhinein unter anderen Umständen erfolgen kann als während des aktuellen Auszahlungsvorgangs. Die insoweit einzuhaltenden Anforderungen dienen jedoch auch dem Schutz des Kunden, dessen Konto andernfalls dem ungehinderten Zugriff preisgegeben ist. Wenn der Unterschriftsprüfung daher eine echte Bedeutung zukommen soll, darf sie nicht erst bei Unterzeichnung mit einem anderen Namen eingreifen, sondern muss auch auf andere Auffälligkeiten reagieren. Neben die hiernach erwiesenen Fehler bei der Unterschriftsprüfung tritt die teils durch einen Schaltermitarbeiter zugestandene, teils im elektronischen Abfragesystem der Beklagten begründete sorgfaltswidrige Verkennung der in den am Morgen des 01.10.2004 zuvor erfolgten Bargeldabhebungen liegenden Gefahr. Dieser Sorgfaltsverstoß betrifft die zweite, dritte und vierte Abhebung. Nachdem bereits um 9.19 Uhr der nicht unerhebliche Betrag in Höhe von 10.000,00 € am Schalter einer anderen Filiale abgehoben worden war, durften die mit der zweiten Bargeldabhebung um 9.36 Uhr befassten Schaltermitarbeiter, um so mehr aber die mit den späteren Abhebungen um 9.53 Uhr und 10.18 Uhr befassten Mitarbeiter, über diesen Umstand nicht einfach hinwegsehen. Vielmehr musste sich ihnen der Verdacht aufdrängen, dass sie es möglicherweise nicht mit dem berechtigten Kontoinhaber zu tun hatten, sondern mit einem den Kundenandrang am Morgen des Monatsersten ausnutzenden Serientäter. Der Kundenandrang in den vier betroffenen Filialen am Morgen des 01.10.2004, an dem viele Kunden erfahrungsgemäß über den zum Monatswechsel erfolgten Gehaltseingang verfügen und regelmäßige Überweisungsaufträge erteilen, mag Versäumnisse bei der Prüfung der Kontovorgänge am Schalter erklären, hingegen nicht entschuldigen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Ermittlung der von einer vorangegangenen Bargeldabhebung betroffenen Filiale sei technisch äußerst aufwendig und umständlich, entlastet dies zwar die betroffenen Mitarbeiter, die Beklagte selbst aber schon deshalb nicht, weil hierin ein wesentlicher Organisationsmangel liegen würde, der nachvollziehbar die rechtzeitige Aufdeckung einer missbräuchlichen Verwendung von SparkassenCards am Schalter durch einen Serientäter erschwert. Allein der Umstand, dass ein Kunde möglicherweise nicht in jeder Filiale Bargeld in größerer Summe und bestimmter Stückelung erhalten kann, entlastet ebenfalls nicht von der Pflicht zur Rückfrage. Auch dies gebietet der Schutz der Vermögensinteressen des Kontoinhabers. Da hiernach das im Wesentlichen pauschale Vorbringen der Beklagten, sie und ihre Mitarbeiter hätten bei der Identitätsprüfung keine Fehler gemacht, bereits widerlegt ist, müssen auch die zum Ablauf der jeweiligen Identitätsprüfung als Zeugen benannten Mitarbeiter der Beklagten nicht vernommen werden. Der hiernach anzunehmende schuldhafte Verstoß der Beklagten gegen ihre Kontroll- und Prüfungspflichten begründet auch bei unterstellter Verletzung des Klägers gegen seine Aufbewahrungspflicht die Alleinhaftung der Beklagten für den durch die missbräuchlichen Bargeldabhebungen vom 01.10.2004 folgenden Schäden nach den Grundsätzen des Mitverschuldens. Im Verhältnis zwischen den Parteien beruhen die missbräuchlichen Schalterverfügungen nach den Umständen in tatsächlicher und wertungsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen auf dem schuldhaften Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter. Die Kunden von Banken und Sparkassen sind in besonderer Weise auf die ordnungsgemäße Durchführung der auch zu ihrem Schutz durchgeführten Identitätsprüfung am Schalter angewiesen. Sie vertrauen darauf, dass Auszahlungsvorgänge seriös und zuverlässig eingerichtet und abgewickelt und dabei auch etwaige Versäumnisse des Kunden mit aufgefangen werden, wo dies möglich und zumutbar ist. Für diese Erwartung zahlen sie ein Entgelt, und darin werden sie durch die Eigendarstellung der Kreditwirtschaft bestärkt. Es würde das Vertrauen in die seriöse und zuverlässige Abwicklung von Bankgeschäften in nicht hinnehmbarer Weise erschüttern, könnten die Kunden nicht mit der ordnungsgemäßen Überprüfung der zu Lasten ihres Kontos vorgenommenen Auszahlungen rechnen. Diese Erwartungen, denen in der Regel entsprochen wird, führen als Kehrseite auch dazu, dass beispielsweise den von einem Kreditinstitut ausgestellten Quittungen im Rechtsverkehr besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 881). 5. Da hiernach die Alleinhaftung der Beklagten im Verhältnis zu den Klägern für die missbräuchlichen Barabhebungen am 01.10.2004 feststeht, kann offen bleiben, ob die Haftungsklauseln für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard an Geldautomaten und automatischen Kassen (Ziffer A.III.1.4 AGB), durch missbräuchliche Aufladevorgänge bei Geldkarten (Ziffer A.lll.2.6 AGB) und durch missbräuchliche Überweisungen an Selbstbedienungsterminals (Ziffer C.4 AGB) auf Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard am Schalter entsprechend anzuwenden sind (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es entstünde jedenfalls ein Wertungswiderspruch, wenn die Beklagte unabhängig vom Verschulden des Kunden für solche Schäden allein haftet, die durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard allein mit Unterschrift im Rahmen des Maestro-Verfahrens, also bei Zahlungsvorgängen mit nicht der Aufsicht der Beklagten unterstehenden Händlern im Ausland, entstanden sind (vgl. Ziffer A.III.1.4 Abs. 7 AGB), andererseits im Falle der eigenen Möglichkeiten zur Beherrschung des Missbrauchsrisikos durch die Beklagte der Kunde schon für leichte Fahrlässigkeit einstehen soll. Im Übrigen können die Fragen einer Beschränkung der Kundenhaftung auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und der insoweit zu beurteilenden Beweislastverteilung (vgl. OLG Köln, WM 2003, 124; OLG Stuttgart, WM 2003, 125) offen bleiben. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 04., 09. und 16.08.2005 enthalten keinen neuen erheblichen Sachvortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO veranlasst.